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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Hochwasser; Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Team 502 Wasserrecht
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77461
Fax: 08151 148-11461
E-Mail: wasserrecht@LRA-starnberg.de
Zimmer: OG.234
Team 502 Wasserrecht
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77922 (Montag, Mittwoch jeweils vormittags)
Fax: 08151 148-11922
E-Mail: wasserrecht@LRA-starnberg.de
Zimmer: OG.234
Team 502 Wasserrecht
Teamleiterin
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77359
Fax: 08151 148-11359
Zimmer: OG.233
Team 502
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77359
Fax: 08151 148-11473
E-Mail: wasserrecht@LRA-starnberg.de
E-Mail: schifffahrt@lra-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/502
Zimmer: OG.233
Der wirksamste Weg Hochwasserschäden zu vermeiden ist, im Rahmen der Vorsorge Schadenspotentiale in überschwemmungsgefährdeten Bereichen gar nicht entstehen zu lassen. Das Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet die Länder , innerhalb von Risikogebieten oder zugeordneten Flächen mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist und die zur Hochwasserentlastung und –rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen.
In Bayern besteht an allen größeren Gewässern, den Gewässern erster und zweiter Ordnung mit einer Gesamtlänge von 9.000 km, sowie vor allem in den Siedlungsbereichen an den kleineren Gewässern, den Gewässern dritter Ordnung, die Notwendigkeit, Überschwemmungsgebiete zu ermitteln. Diese Bereiche werden durch Rechtverordnung der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt.
Fachlich bildet die Auswertung von Luftbildern mit anschließender Wasserspiegelberechnung die Grundlage für die Ermittlung der Überschwemmungsflächen an den Gewässern. Diese Daten stellen nach der Aufbereitung die Überschwemmungslinie für ein Hochwasserereignis, das statistisch gesehen alle 100 Jahre auftritt, dar.
In Form von Lageplänen geben die Wasserwirtschaftsämter diese Ergebnisse an die Kreisverwaltungsbehörden zur Festsetzung.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten verschiedene Verbote. Beispielsweise dürfen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden. Ausnahmen sind nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen möglich.
Der "Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete" (IÜG) ist eine Plattform zur Information über Hochwassergefahren und Hochwasserrisiken sowie zur Veröffentlichung von vorläufig gesicherten, bzw.amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Dieser Internet-Kartendienst bietet die Möglichkeit, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Gebiete in Bayern von Hochwasser betroffen sein können.
- Art. 46 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern - § 76 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
Stand: 05.10.2020
Mit dem Themenbereich Naturgefahren des UmweltAtlas Bayern werden Information über Hochwassergefahren sowie vorläufig gesicherte und amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebieten veröffentlicht.